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Das Entgelt für unsere Tätigkeit richtet sich nach der uns übertragenen Aufgabe. Wenn wir keine andere Vereinbarung miteinander treffen, hat der Gesetzgeber in der Steuerberatergebührenverordnung die Kosten unserer Tätigkeit geregelt
.

Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen eines Steuerberaters auf dem Gebiet der ihm übertragegenen Aufgaben richtet sich nach der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBGebV). Die StBGebV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor.

Die Wertgebühren (§ 10 StBGebV) bestimmen sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung. Sie richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem so genannten Gegenstandswert. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich aus:

a) dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters

Buchführung: Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.

Aufstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung: Gegenstandswert ist das Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz) bzw. der betriebliche Jahresaufwand, wenn dieser höher ist als die Jahresleistung.

Einkommensteuererklärung
: Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 €.

b) der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit


c) der entsprechenden Gebührentabelle der StBGebV.


Bei der Festlegung des Zehntelsatzes ist der Steuerberater an den in der StBGebV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades der im konkreten Fall vom Steuerberater erbrachten Leistungen (§ 11 StBGebV). Im Regelfallorientieren wir uns an der unteren Skala der Steuerberatergebührenverurdnung.

Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei den Betragsrahmengebühren ein oberer und ein unterer Euro-Betrag vorgegeben. Sie kommen nur bei Rat oder Auskunft in steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen oder ähnlichen Angelegenheiten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBGebV) und bei der Lohnbuchführung (§ 34 StBGebV) vor.

Die Zeitgebühr (§ 13 StBGebV) berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und beträgt, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist, zwischen 19 € und 46 € je angefangener halbe Stunde. Anstelle der Einzelabrechnung sieht die Steuerberatergebührenverordnung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBGebV). Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (z.B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.

Zusätzlich zu den sich aus der Art des Auftrags ergebenen Gebühren gem. StBGebV hat der Steuerberater Anspruch auf: Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte und die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer (§ 15 StBGebV). Wir verrechnen hierbei nur tatsächlich angefallene Portokosten, keine häufig übliche Pauschalen.

Wird der Steuerberater in einem Bereich tätig, in dem eine andere Gebührenordnung gilt, so richtet sich die Vergütung des Steuerberaters nach dieser Gebührenordnung. Beispiele: Als Sachverständiger im gerichtlichen Bereich erhält der Steuerberater eine Vergütung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG). Wird der Steuerberater als Insolvenzverwalter tätig, richtet sich seine Vergütung nach den Vorschriften der Insolvenzverwaltervergütungsordnung (InsVV).

Wird der Steuerberater in Bereichen tätig, in denen die Vergütung nicht durch eine Gebührenordnung geregelt ist, gilt folgendes: Der Berater kann für diese Leistungen eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB verlangen. Für die Festsetzung des konkreten Betrags der Vergütung wird regelmäßig auf die §§ 315, 316 BGB verwiesen. Beispiel: Wird der Steuerberater auf dem Gebiet der Existenzgründungsberatung tätig, so gelten hinsichtlich der Vergütung die o.g. allgemeinen Vorschriften des BGB.


Der Stundensatz wird mit dem Mandanten in einem persönlichen Gespräch vereinbart. Er richtet sich nach den bereits erbrachten Vorarbeiten des Mandanten sowie nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Auftrags. In der Regel wird dem Steuerberater erst nach einer Probephase von ca. 3 Monaten eine endgültige Kostenabschätzung möglich sein.



Ein Beispiel zur Gebührenberechnung könnte wie folgt aussehen:


Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte, wie in Beispiel 2) erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV).

  Fall 1   Fall 2 
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit   60.000 €   0 €  
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung   - 20.000 €   - 10.000 €  
Kapitaleinkünfte   5.000 €   5.000 €  
Summe der positiven Einkünfte = Gegenstandswert   65.000 €   5.000 €  
mindestens   - €   6.000 €  
Gebühr 1/10 bis 6/10   112,30 € bis 673,80 €   33,80 € bis 202,80 €